Erbrecht: Kostenregelung und Umgang mit Banken im Todesfall
In der Praxis kommt es im Todesfall häufig zu Schwierigkeiten zwischen Angehörigen und Banken. Viele Betroffene berichten, dass Konten des Verstorbenen zunächst gesperrt werden und notwendige Zahlungen – insbesondere Beerdigungskosten – nicht unmittelbar beglichen werden können. Stattdessen verlangen Banken von den Erben oder den Totenfürsorgeberechtigten die Vorlage eines Erbscheins.
Die Beantragung eines Erbscheins ist jedoch mit zusätzlichen Kosten verbunden und nimmt Zeit in Anspruch. Bis zur Ausstellung können mehrere Wochen oder sogar Monate vergehen, was die ohnehin belastende Situation der Angehörigen zusätzlich erschwert und im Einzelfall zu finanziellen Engpässen führen kann.
Rechtlich ist eine pauschale Forderung nach einem Erbschein jedoch nicht in jedem Fall zulässig. Dem Erbschein kommt gemäß § 2365 BGB eine gesetzliche Vermutungswirkung zu – es wird also vermutet, dass die darin benannte Person tatsächlich Erbe ist. Dennoch stellt er nicht den einzigen möglichen Nachweis der Erbenstellung dar.
Der Bundesgerichtshof hat hierzu klargestellt, dass Banken nicht ohne Weiteres die Vorlage eines Erbscheins verlangen dürfen. Insbesondere dann, wenn die Erbenstellung durch andere geeignete Unterlagen eindeutig nachgewiesen werden kann, ist die Forderung nach einem Erbschein unzulässig (vgl. Urteil vom 08.10.2013, Az. XI ZR 401/12).
Zentrale gesetzliche Regelungen
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge
Mit dem Tod einer Person geht deren Vermögen als Ganzes automatisch auf den oder die Erben über. Dies umfasst sowohl Vermögenswerte als auch Verbindlichkeiten. Der Erbe tritt damit unmittelbar in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. - § 1968 BGB – Beerdigungskosten
Der Erbe ist verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen.
Einen Anspruch auf Erstattung dieser Kosten hat grundsätzlich die Person, die sie verauslagt hat. In der Praxis handelt es sich hierbei häufig um die zur Totenfürsorge berechtigten Personen.
Totenfürsorge
Die Totenfürsorge umfasst das Recht und die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen sowie über deren Art und Durchführung zu entscheiden (z. B. Bestattungsart und -ort). Dieses Recht steht nicht automatisch den Erben zu. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung existiert nicht. Die Rechtsprechung – unter anderem das Oberlandesgericht Karlsruhe – leitet die Totenfürsorge aus dem fortwirkenden Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen ab.
Maßgeblich ist daher in erster Linie der Wille des Verstorbenen. Dieser kann eine bestimmte Person mit der Totenfürsorge betrauen. Wichtig ist zudem:
Das Recht zur Totenfürsorge bleibt auch dann bestehen, wenn die betreffende Person die Erbschaft ausschlägt.
- § 2365 BGB: Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins.
Einordnung der Bankpraxis
Die Praxis vieler Banken, sich auf interne Richtlinien oder allgemeine Geschäftsbedingungen zu berufen und pauschal einen Erbschein zu verlangen, ist rechtlich nicht uneingeschränkt haltbar. Eine solche Vorgehensweise ist unzulässig, wenn sie ohne Prüfung des Einzelfalls erfolgt.
Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Banken aus Gründen der Rechtssicherheit berechtigt sind, bei unklarer Erbenlage einen Erbschein zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen oder mehrere potenzielle Erben in Betracht kommen.
Fazit
Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall erforderlich, um über Konten eines Verstorbenen zu verfügen oder den Nachlass abzuwickeln. Entscheidend ist, ob die Erbenstellung auch auf anderem Wege eindeutig nachgewiesen werden kann.
Die pauschale Forderung eines Erbscheins durch Banken ist unzulässig – im Einzelfall kann sie jedoch gerechtfertigt sein.
BGH, Urteil vom 08.10.2013, XI ZR 401/12: Banken dürfen nicht ohne weiteres einen Erbschein verlangen.